Im Mai 1994 hat der Gemeinderat eine neue "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" erlassen. Das, was so formell klingt, hat eine einfache praktische Zielsetzung: Die Ordnungsregeln sollen den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und deren Kinder sowie den Erhalt der mit großem finanziellen Aufwand geschaffenen öffentlichen Anlagen, z. B. Grün-, Spiel- und Sportflächen, Bushaltestellen und Wartehäuschen gewährleisten.
Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte dieser Verordnung wiedergegeben.
Etwaige Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung können übrigens mit Geldbuße geahndet werden.
Nicht erlaubt ist...
in Anlagen zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufswagen abzustellen sowie Materialien zu lagern
Unter dem Begriff "Anlagen" sind alle Flächen zu verstehen, die von der Allgemeinheit genutzt werden dürfen, z. B. Grün-, Spiel- und Sportflächen, Bushaltestellen und Wartehäuschen.
in Anlagen und an Einrichtungen Plakate oder sonstige Hinweise anzubringen
Anlagen zu verunreinigen
beispielsweise durch das Ausführen von Haustieren.
Zudem gibt es - wie in jeder anderen Stadt oder Gemeinde - eine Straßenreinigungssatzung, die die Reinigung von Gemeindestraßen und Gehwegen durch die Anlieger zum Inhalt hat. Auf diese Weise können zusätzliche Gebührenbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger vermieden werden. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes stehen für nähere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Hunde in öffentlich genutzten Badegewässern schwimmen zu lassen
Hunde ohne Leine auf Straßen und in Anlagen zu führen
Zu den "Straßen" gehören alle öffentlichen Verkehrsflächen. Im Übrigen muss bissigen Hunden ein Maulkorb angelegt werden. (Zum Thema "Hunde" siehe auch unten.)
sich länger als bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens bis 20.00 Uhr, auf Kinderspielplätzen aufzuhalten
Mit Ausnahme der Aufsichtspersonen sollen nur Kinder bis zu 12 Jahren die Kinderspielplätze aufsuchen.
Tiere auf Kinderspielplätze mitzubringen
das Ballspielen auf Kinderspielplätzen, außer wenn hierfür besondere Flächen ausgewiesen wurden
gegen die Mittagsruhe zu verstoßen
Von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr dürfen in Wohnbereichen keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die unzumutbare Geräuschbelastungen mit sich bringen. Dies gilt allerdings nicht für Bau- und Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Vorschriften betreffend Lärmbelästigungen oder Ruhestörungen. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes stehen für nähere Auskünfte gerne zur Verfügung.
gefährliche Grundstückseinfriedungen (z.B. Stacheldraht) in der bebauten Ortslage entlang öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anzubringen