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Aktualisiert: Lockdown für Siegen-Wittgenstein

Am morgigen Donnerstag tritt ein verschärfter Lockdown für Siegen-Wittgenstein in Kraft. Nachdem die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet auf über 170 gestiegen war, hatte Landrat Andreas Müller am Montag entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen und dem Land zur Abstimmung zukommen lassen.

"Bei diesen hohen Inzidenzen sind wir gezwungen jetzt zu handeln. Jeder weitere Tag ohne Einschränkungen würde die Infektionszahlen weiter in die Höhe schnellen lassen. Das können wir in einer Situation, in der bereits über 70 Personen mit Covid-19-Erkrankungen in unseren Kliniken behandelt werden müssen, nicht tatenlos hinnehmen", betont der Landrat: "Hier zählt wirklich jeder Tag".

Laut Coronaschutzverordnung NRW ist die Zustimmung des Landes erforderlich, damit der Kreis lokale Maßnahmen in Kraft setzen kann. Im Laufe des heutigen Mittwochs sind die Rückmeldungen aus den einzelnen Ministerien nach und nach im Kreishaus eingegangen – eine steht immer noch aus. Bis auf ganz wenige Ausnahmen hat die Landesregierung nun die Vorschläge des Kreises bestätigt. Das bedeutet im Einzelnen:

Kindertagesstätten im Notbetrieb

Kitas gehen ab dem morgigen Donnerstag wieder in einen eingeschränkten Pandemiebetrieb, wie er bis zum 21. Februar in NRW gegolten hat. Das bedeutet, dass an die Eltern der Appell ergeht, wenn immer möglich zur Kontaktvermeidung ihre Kinder zuhause zu betreuen. Grundsätzlich bleiben die Kitas aber geöffnet. Ob Eltern dieses Angebot in Anspruch nehmen, ist ihnen überlassen.

Kein Präsenzunterricht an weiterführenden Schulen

Der Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufen I und II ist am 25. und 26. März 2021 untersagt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen.

Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).

Grundschulunterricht findet an diesen beiden Tagen weiter in Präsenz statt.

Kontaktbeschränkungen

Kontakte im öffentlichen Raum sind auf die Personen eines Hausstandes plus eine weitere Person beschränkt. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

  • mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung,
  • mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie
  • mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Diese Regelung gilt nicht, wenn es um das Sorge- und Umgangsrechts oder die Begleitung Sterbender geht. Zudem gilt sie nicht für berufliche, dienstliche sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Maskenpflicht bei gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen

Wenn mehrere Personen aus verschiedenen Hausständen gemeinsam in einem Fahrzeug unterwegs sind, besteht für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: auch für den Fahrer des Fahrzeugs! Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist auch eine Alltagsmaske erlaubt. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Bei einer Überprüfung muss das aber mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden.

Versammlungen zur Religionsausübung

Ab sofort und befristet bis einschließlich 30. März 2021 gilt: Bei allen Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf eine Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmenden zur Verfügung stehenden Fläche begrenzt. Maximal sind 100 Personen erlaubt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90 Minuten nicht überschreiten.

Einzelhandel

Zu den vom Kreis vorgeschlagenen Regelungen zum Einzelhandel liegt noch keine Rückmeldung aus Düsseldorf vor. Sobald diese erfolgt ist, wird die Kreisverwaltung auch darüber informieren.

Die Allgemeinverfügung wurde soeben veröffentlicht und kann damit morgen in Kraft treten (s. Infokasten "Dokumente"). Sobald Informationen zum Einzelhandel vorliegen, wird die Allgemeinverfügung angepasst.


Aktualisierung vom 25.03.2021:

Das NRW-Gesundheitsministerium hat nun auch den verschärften Regeln für den Einzelhandel zugestimmt. Ab Freitag, 26.03.2021, ist im Einzelhandel (ausgenommen Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Kioske) nur noch der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren zulässig; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann. Die entsprechende Allgemeinverordnung ist im Infokasten "Dokumente" zu finden.

24.03.2021 
Quelle: Pressemitteilung des Kreises Siegen-Wittgenstein