NRW passt Coronaschutzverordnung an Bundesgesetz an
Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist heute in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen ("Bundesnotbremse") gelten ab morgen, Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.
Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.
Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
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7-Tage-Inzidenz ≤100 |
7-Tage-Inzidenz >100
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Ausgangs- |
Keine Ausgangsbeschränkungen |
Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen |
Kontakt- |
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten |
Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts |
Einkaufen für den täglichen Bedarf |
Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter |
Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter |
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus |
Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche |
Bei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich. Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen. |
Sport |
Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. |
Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig. |
Kultur |
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. |
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt. Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. |
Zoos und Botanische Gärten |
Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter. |
Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. |
Weitere Freizeit-einrichtungen |
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen. Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig. |
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen. |
Körpernahe Dienstleistungen |
Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. |
Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. |
Büroarbeit |
Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten. |
Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.
Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.
Die Notbremse für 7-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 24. April 2021:
- Städteregion Aachen
- Stadt Bielefeld
- Stadt Bochum
- Stadt Bonn
- Kreis Borken
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Kreis Düren
- Stadt Düsseldorf
- Ennepe-Ruhr-Kreis
- Stadt Essen
- Kreis Euskirchen
- Stadt Gelsenkirchen
- Kreis Gütersloh
- Stadt Hagen
- Stadt Hamm
- Kreis Heinsberg
- Kreis Herford
- Stadt Herne
- Hochsauerlandkreis
- Kreis Kleve
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- ärkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mönchengladbach
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Oberbergischer Kreis
- Stadt Oberhausen
- Kreis Olpe
- Kreis Paderborn
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Rheinisch-Bergischer
- Kreis Rhein-Sieg-Kreis
- Kreis Siegen-Wittgenstein
- Kreis Soest
- Stadt Solingen
- Kreis Steinfurt
- Kreis Unna
- Kreis Viersen
- Kreis Warendorf
- Kreis Wesel
- Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
- Rhein-Kreis-Neuss
Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 24. April 2021:
- Stadt Bielefeld
- Stadt Bonn
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Stadt Gelsenkirchen
- Kreis Gütersloh
- Stadt Hagen
- Stadt Hamm
- Stadt Herne
- Kreis Kleve
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- Märkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Oberbergischer Kreis
- Kreis Olpe
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Stadt Solingen
- Kreis Unna
- Kreis Warendorf
- Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
- Stadt Bochum
- Kreis Düren
- Landeshauptstadt Düsseldorf
- Stadt Essen
Die strengeren Regelungen für Bildungsgebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 25. April 2021:
- Stadt Bonn
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Stadt Gelsenkirchen
- Kreis Gütersloh
- Stadt Hagen
- Stadt Hamm
- Stadt Herne
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- Märkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Oberbergischer Kreis
- Kreis Olpe
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Stadt Solingen
- Kreis Unna
- Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
- Kreis Warendorf
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung finden Sie im Infokasten "Dokumente".
Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung NRW