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Sterbefall (Beurkundung)

Allgemeine Informationen

Gemäß § 28 des Personenstandsgesetz (PStG) muss ein Sterbefall spätestens 3 Werktage nach dem der Tod eingetreten ist, beim Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist, angezeigt werden.

Die Anzeige vornehmen muss

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
  4. jede Einrichtung (z. B. Alten- und Pflegeheime)

Weiterführende Informationen

Personenstandsgesetz

Benötigte Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Beurkundung folgende Unterlagen mit:

  • vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung (alle Ausfertigungen)
  • Falls der Tod von der Polizei angezeigt wird, ebenfalls die Sterbeanzeige der Polizei inkl. Freigabe der Staatsanwaltschaft
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person
  • falls die Person in einer anderen Gemeinde oder Stadt gemeldet war, eine aktuelle Meldebescheinigung

Darüber hinaus muss, falls die Person

  • ledig war, die Geburtsurkunde
  • verheiratet war, zusätzlich die Eheurkunde
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war, die Geburts- und die Lebenspartnerschaftsurkunde
  • geschieden war, die Geburts- und Eheurkunde sowie das Scheidungsurteil
  • verwitwet war, die Geburts- und Eheurkunde sowie Sterbeurkunde des Ehegatten
  • mit einem Ehegatten verheiratet war der für tot erklärt wurde, die Geburts- und Eheurkunde sowie der Beschluss über die Todeserklärung des Ehegatten

vorgezeigt werden.

Kosten

Die zweckgebundenen Urkunden für Krankenkasse und Rentenversicherung sind gebührenfrei, alle anderen Urkunden werden berechnet, die erste Urkunde mit 10,- €, jede weitere mit 5,- €.