Erschließungsbeitrag
Allgemeine Informationen
Die Gemeinde Wilnsdorf erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung.
Der zu ermittelnde Erschließungsaufwand wird, nach Abzug des gemeindlichen Anteils in Höhe von 10 %, auf die erschlossenen Grundstücke des jeweiligen Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei sind die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß zu berücksichtigen.
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird explizit für die einzelne Erschließungsanlage sowie nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Es besteht seitens der Gemeinde die Möglichkeit, zur Vorfinanzierung der Maßnahme, während der Bauphase Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Weiterführende Informationen
Die genauen Bestimmungen sowie weitere Informationen finden Sie im Baugesetzbuch (BauGB) und in unserer Satzung.
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (PDF, 75 kB)