Allgemeine Informationen zum Wasseranschluss beim Eigentumswechsel von Immobilien
Allgemeine Informationen
Eigentumswechsel bei Immobilien – Grundbesitzabgaben und sonstige Abgaben
Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Das Steueramt der Gemeinde sowie die Wasser- und Abwasserversorgung der Gemeindewerke werden nicht unmittelbar von Notaren oder vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt. Wenn Sie ein Grundstück verkaufen oder kaufen, wird das Grundstück vom Finanzamt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres dem neuen Eigentümer zugerechnet. Um private Verrechnungen zwischen dem alten und neuen Eigentümer hinsichtlich der Grundbesitzabgaben und der sonstigen Abgaben weitgehend zu vermeiden, bieten wir Ihnen eine Abrechnung und Umschreibung zum Ende des Monats an in welchem der wirtschaftliche Übergang erfolgte. Bitte setzen Sie sich daher rechtzeitig mit den Ansprechpartner*innen im Steueramt der Gemeinde Wilnsdorf
oder den Gemeindewerken Wilnsdorf
in Verbindung.
Weiterführende Informationen
Benötigt werden Angaben zu folgenden Fragestellungen:
Was wurde veräußert?
Angabe der Lagebezeichnung des Objektes (Straße und Hausnummer) und des Kassenzeichens
Von wem wurde an wen veräußert?
Angabe des alten und neuen Eigentümers (Name und aktuelle Anschrift)
Zu welchem Zeitpunkt wurde veräußert?
Die notariellen Verträge enthalten in der Regel einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Nutzen und Lasten geregelt ist. Oftmals hängt dies von einer Bedingung ab, zum Beispiel der Zahlung des vollständigen Kaufpreises. Teilen Sie bitte mit, zu welchem Monatsletzten diese Bedingung erfüllt wurde.
Haben Sie den Zählerstand der Wasseruhr im Zeitpunkt der Übergabe notiert?
Die Gemeindewerke benötigen die Zähler-Nr. sowie den Stand des Wasserzählers bei Eigentumsübergang. Eine genaue Endabrechnung der Wasser- und Schmutzwassergebühren kann nur erfolgen, wenn ein plausibler Zählerstand vorliegt.
Die Gebührenpflicht des Erwerbers beginnt mit dem auf den Eigentumsübergang beziehungsweise mit dem auf den Übergang von Nutzen und Lasten (siehe Notarvertrag) folgenden Monat. Der Erwerber erhält einen Bescheid über die festgesetzten Grundbesitzabgaben und sonstigen Abgaben. Abschläge für verbrauchsabhängige Frischund Schmutzwassergebühren werden nicht in jedem Falle festgesetzt. Setzen Sie sich dazu bitte mit der kaufmännischen Abteilung der Gemeindewerke in Verbindung (Kontaktdaten siehe oben). So können überhöhte Vorauszahlungen oder eventuelle Nachzahlungen vermieden werden. Individuelle bedarfsorientierte Abschlagszahlungen können vereinbart werden. Der Veräußerer bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig.