Ruhender Verkehr / "richtig parken"
Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs gehört zu den Pflichtaufgaben einer Kommune. In der Gemeinde Wilnsdorf ist das Ordnungsamt dafür zuständig, Verstöße von haltenden oder parkenden Fahrzeugen zu ahnden.
Infokampagne soll für weniger Parkverstöße sorgen
Mal eben auf dem Bürgersteig vor der Bäckerei halten, um frische Brötchen zu holen: Viele Autofahrerinnen und -fahrer wissen gar nicht, dass sie ihr Fahrzeug so nicht abstellen dürfen. Auch andere Parkverstöße sind häufiger in Wilnsdorfs Straßen zu sehen. Aber Falschparken kann im schlimmsten Fall sogar Menschenleben gefährden, wenn zum Beispiel
- Eltern mit Kinderwagen oder Menschen mit Rollatoren auf die Fahrbahn ausweichen müssen, weil der Gehweg durch ein Auto blockiert ist
- Rettungskräfte nicht schnellstmöglich an einen Einsatzort kommen, weil Autos die Durchfahrt verengen
- Unfälle an Kreuzungen oder Einmündungen passieren, weil parkende Autos die freie Sicht behindern
Deshalb wird das Wilnsdorfer Ordnungsamt jetzt offensiver gegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vorgehen. Das soll aber nicht als Gängelung von Autofahrerinnen und Autofahrern verstanden werden, betont Wilnsdorfs Bürgermeister Hannes Gieseler. "Mein Ziel ist der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer", erklärt er, "und letztendlich kommt das uns allen zugute, denn Jeder und Jede ist mal zu Fuß unterwegs".
Außerdem werde das Ordnungsamt jetzt nicht sofort die Bußgeldkeule schwingen - besonders dreiste oder gefährdende Fälle ausgenommen. "Wir haben Infoflyer produziert, mit denen wir in den nächsten Wochen auf Parkverstöße aufmerksam machen", kündigt Gieseler an. Auch in der Presse und den sozialen Medien will die Gemeinde über ordnungsgemäßes Parken aufklären.
Wer also in den nächsten Wochen ein Faltblatt an der Windschutzscheibe seines Autos findet, sollte den Flyer aufmerksam studieren. Denn beim nächsten Vergehen könnte stattdessen ein "Knöllchen" unter dem Scheibenwischer flattern.
Die häufigsten Parkverstöße, ihre Rechtsgrundlagen und "Kosten"
Halten/ Parken auf dem Bürgersteig
PKW dürfen nur auf dem Gehweg parken, falls dort Parkflächen ausgewiesen sind. Andernfalls ist das Halten oder Parken auf dem Gehweg allen Fahrzeugen untersagt. Liegt das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs über 2,8 Tonnen, darf es auch nicht auf gekennzeichneten Gehwegparkflächen abgestellt werden.
Rechtsgrundlagen:
- §12 Abs. 4 StVO
- §41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- bis zu 80 € + 1 Punkt
Parken an Kreuzungen und Einmündungen
Beim Parken an Kreuzungen und Einmündungen müssen 5 Meter vor und hinter der Kreuzung bzw. Einmündung freigehalten werden. Gemessen wird die Strecke ab dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten.
Rechtsgrundlage:
-
§12 Abs. 3 StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- bis zu 30 €
Parken ohne Gewährleisten der Durchfahrt
Insbesondere in engen Straßen, gegenüber eines bereits parkenden Fahrzeuges (sogenanntes versetztes Parken) oder im Wendehammer muss darauf geachtet werden, ob noch eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,05 Meter gewährleistet wird - andernfalls ist das Parken verboten.
Übrigens: Gegenüber einer Einfahrt herrscht kein grundsätzliches Parkverbot. Bei einem ausreichenden Abstand zur gegenüberliegenden Einfahrt ist ein zweizügiges Rangieren hinzunehmen. Wird allerdings die Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Meter unterschritten, ist das Parken an dieser Stelle verboten.
Rechtsgrundlagen:
- §12 Abs. 1 StVO
- §12 Abs. 3 StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- bis zu 100 € + 1 Punkt
Parken am falschen Fahrbahnrand
Um unnötige Rangiermanöver zu unterbinden, ist das Parken nur am rechten Fahrbahnrand erlaubt. Ausnahmen gelten in Einbahnstraßen und in verkehrsberuhigten Bereichen.
Rechtsgrundlage:
- §12 Abs. 4, 4a StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- bis zu 35 €
Fehlende Parkscheibe
Ist eine Höchstparkdauer ausgeschildert, muss die Parkscheibe auf den Beginn der Parkzeit* eingestellt und gut sichtbar im Auto platziert werden. Eine falsche Zeitangabe oder das Weiterdrehen der Parkscheibe während des Parkes sind unzulässig.
*Erlaubt ist, den Pfeil auf die halbe Stunde nach Beginn des Parkvorgangs einzustellen.
Rechtsgrundlage:
- §13 Abs. 1, 2 StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- bis zu 40 €
Blockieren von Elektroladesäulen
An Ladepunkten ist das Parken in der Regel* nur während des Ladevorgangs erlaubt. Sobald der Ladevorgang beendet ist, muss das Fahrzeug den Parkplatz verlassen.
*Auf Zusatzschilder achten: Mancherorts sind Parkplätze an Ladesäulen mit einer Parkzeitbegrenzung versehen.
Rechtsgrundlage:
- § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- 55 €
Missachten der Parkverbotszone am Einkaufszentrum Wilnsdorf
Rund um das Wilnsdorfer Einkaufszentrum ist eine temporäre Parkverbotszone eingerichtet. Werktags von 7 bis 19 Uhr gilt hier ein eingeschränktes Halteverbot („Parkverbot“), u.a. auch auf der Fahrbahn. In dieser Zeit ist das Parken nur in gekennzeichneten Flächen mit Parkscheibe für 2 Stunden erlaubt.
Rechtsgrundlage:
- § 12 Abs. 2 StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- bis zu 50 €
Unrechtmäßiges Parken auf einem Behindertenparkplatz
Das Parken auf einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte (Zeichen 314 StVO mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild) ist nur gestattet für Personen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen (Merkmal aG in Behindertenausweis) oder Blinde (Merkmal BI im Behindertenausweis). Der Behindertenausweis ist gut sichtbar auszulegen.
Rechtsgrundlage:
- § 42 Abs.2 i.V.m. Anlage 3 StVO
Verwarnungsgeld bei Verstoß:
- 55 €
Bei allen Verstößen müssen Sie mit Verwarnungsgeldern rechnen, im Falle einer Gefährdung sogar mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeuges.