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Vorkaufsrecht
Allgemeine Informationen
Gemäß § 24 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Gemeinde Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken. Der Käufer darf daher nur dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung über den Verzicht der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegt. Die Bescheinigung erhalten Sie beim Fachdienst für Bauen und Umwelt
Weiterführende Informationen
Benötigte Unterlagen
Bitte bringen Sie bei der Beantragung den gültigen Kaufvertrag mit.
Kosten
Die Kosten für eine solche Bescheinigung sind aufwandsabhängig und werden mit 25,-€ je angefangener halben Stunde abgerechnet.