Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde Wilnsdorf
Am 13. Januar 2023 hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen, das Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde Wilnsdorf fortzuschreiben. Dieses Konzept für die Jahre 2023 bis 2027 finden Sie im Infokasten „Dokumente“. Es schafft Transparenz darüber, welche Straßenunterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen in diesem Zeitraum geplant sind.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses war ein solches Konzept außerdem notwendig, um Fördermittel des Landes NRW für Straßenausbaumaßnahmen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) beantragen zu können.
Wegfall der Anliegerbeiträge ab 2024
Am 28. Februar 2024 hat der Landtag NRW beschlossen, dass Anliegerinnen und Anlieger keine Beiträge mehr zu Straßenausbaumaßnahmen leisten müssen. Diese Änderung gilt für alle Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder erstmals im Haushaltsplan 2024 stehen.
Die bisher von den Anliegern getragenen Kosten übernimmt künftig vollständig das Land Nordrhein-Westfalen.
Mit dem Wegfall der Beitragspflicht entfällt auch die gesetzliche Vorgabe, ein Straßen- und Wegekonzept zur Beantragung von Fördermitteln aufzustellen oder regelmäßig zu aktualisieren.
Fragen und Antworten
Die Eckpunkte des Straßen- und Wegekonzepts erklärt Bürgermeister Hannes Gieseler im folgenden Video:
Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Straßen- und Wegekonzept:
Warum hat die Gemeinde ein Straßen- und Wegekonzept aufgestellt?
Das Straßen- und Wegekonzept erfüllt zwei Funktionen:
Die Gemeinde Wilnsdorf stellt damit größtmögliche Transparenz über geplante Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen her und informiert betroffene Anlieger frühzeitig über anstehende Baumaßnahmen.
Zudem war dieses Konzept bis 2024 Voraussetzung dafür, dass die Anliegerbeiträge für KAG-Maßnahmen komplett aus dem Fördertopf des Landes NRW finanziert werden. Diese Pflicht ist mittlerweile weggefallen.
BauGB, KAG – was bedeutet das?
Beim beitragspflichtigen Straßenausbau werden zwei Falltypen unterschieden:
- die erstmalige Herstellung einer Straße gemäß Baugesetzbuch (BauGB) sowie
- die nochmalige Erneuerung nach Ablauf der Nutzungsdauer einer bereits baulich hergestellten Straße, für die Beiträge gemäß Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) fällig sind.
Erstmals hergestellt wird eine Straße üblicherweise im Zuge der Erschließung eines Grundstückes. Erschließung heißt, dass die Baufläche an Ver- und Entsorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Strom etc.) und ans Straßen- und Wegenetz angeschlossen wird, um das Grundstück für Wohn- oder Gewerbezwecke nutzbar zu machen. Zu diesen Arbeiten ist die Kommune gemäß Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet. Das Baugesetzbuch regelt dabei auch, wie die Kosten zu verteilen sind: 90% müssen Anlieger zahlen, die verbleibenden 10% trägt die Kommune.
Die Erneuerung einer ausgebauten Straße steht an, wenn sie die angedachte Nutzungsdauer überschritten hat und nicht mehr funktionsfähig ist. Zur Finanzierung dieses Aufwands erhebt die Gemeinde Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), die Höhe der Beiträge regelt die örtliche Straßenbaubeitragssatzung. In NRW übernimmt das Land seit Januar 2024 die Anliegerbeiträge für KAG-Maßnahmen in voller Höhe.
Bei Reparaturen oder Straßendeckensanierungen handelt es sich um Maßnahmen der Straßenunterhaltung oder -instandhaltung, welche keiner Beitragspflicht unterliegen.
Wie kommt das Konzept zustande?
Grundlage des Straßen- und Wegekonzepts ist eine aufwendige Straßenzustandserfassung aus dem Jahr 2021.
Damals wurde ein „rollendes Auge“ über die Straßen geschickt: ein Spezialfahrzeug mit Sensoren und Aufnahmetechnik, das den Zustand und die Geometrie des gesamten Straßennetzes im Gemeindegebiet erfasst hat. Alle fünf Meter wurden 12 Bilder gemacht, so entstanden über 560.000 Bilder, die eine umfassende Dokumentation der Straßen lieferten. Flächen wurden exakt abgebildet, Schäden detailgetreu erfasst.
Im Anschluss konnten alle Flächen gemäß ihrem Zustand in 8 Klassen eingeordnet werden, wobei die Klassen 6 bis 8 Handlungsbedarf signalisieren. Dies betrifft gegenwärtig ca. 40% der Gemeindestraßen.
Ins aktuelle Straßen- und Wegekonzept wurden Straßen anhand folgender Kriterien aufgenommen:
- Zustandsbewertung (Zustandsklassen 6-8)
- mögliche Synergien mit Maßnahmen der Gemeindewerke (Kanal- und Wasserleitungen)
- hohe Verkehrsbedeutung und/ oder -belastung der Straße
- Beitragssituation/ Mischung von Maßnahmen nach BauGB und KAG
- Berücksichtigung aller Ortsteile im 5-jährigen Planungszeitraum
Meine Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, was kommt auf mich zu?
Ihre Straße ist im Straßen- und Wegekonzept aufgeführt, wenn wir die technische, wirtschaftliche und rechtliche Notwendigkeit einer mittelfristigen Straßenbaumaßnahme sehen.
Die angegebene Jahreszahl muss aber keinen verbindlichen Baustart darstellen. Bevor eine Straßenbaumaßnahme tatsächlich begonnen werden kann, sind zahlreiche Schritte zu erledigen - angefangen bei der frühzeitigen Information und Beteiligung der Anlieger, sobald es konkrete Planentwürfe gibt, bis hin zu einer endgültigen Umsetzungsentscheidung durch den Gemeinderat.
Welche Art von Maßnahme geplant ist, erkennen Sie an der Einordnung in die Kategorien A, B oder C:
| Maßnahmenart | Beitragspflicht | |
|---|---|---|
| Kategorie A | Straßenunterhaltungsmaßnahmen, im Wesentlichen größere flächige Fahrbahndeckensanierungen in früher bereits fertig ausgebauten Straßen | nicht KAG-pflichtig, d.h. keine Kosten für Anlieger |
| Kategorie B | Straßenausbaumaßnahmen nach KAG NRW | grundsätzlich besteht Pflicht zur Leistung von Beiträgen nach KAG, aber gemäß aktueller Regelung (Stand 01/2023) übernimmt das Land NRW die Anliegerbeiträge |
| Kategorie C | Straßenbaumaßnahmen zur erstmaligen endgültigen Herstellung nach Baugesetzbuch (BauGB) | Pflicht zur Leistung von Erschließungsbeiträgen nach BauGB (90% Anliegeranteil) |
Meine Straße ist (noch) nicht enthalten - wie kann ich herausfinden, ob sie erstmalig hergestellt oder erneuert ist?
Falls Sie unsicher sind, wie Ihre Straße beitragsrechtlich einzuordnen ist, können Sie sich an unsere zuständige Mitarbeiterin wenden:
Fax: 02739 802-466
Raum: 36
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Kontaktformular
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Das Bundesverfassungsgericht hat doch 2021 ein Urteil zu Erschließungsgebühren gefällt, kann das Auswirkungen auf die Pläne der Gemeinde Wilnsdorf haben?
Die Antwort muss leider ganz deutlich "nein" heißen.
Im angesprochenen Verfahren (1 BvL 1/19) beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht nicht im Generellen mit Erschließungsgebühren, sondern nur mit der Frage, in welcher Zeitspanne nach der tatsächlichen Fertigstellung der Straße ("Eintritt der Vorteilslage") Beiträge eingefordert werden können.
Wie erfahre ich von weiteren Details zur Baumaßnahme in meiner Straße?
Als Anlieger können Sie sich darauf verlassen, dass die Gemeinde Wilnsdorf Sie kontaktiert, sobald es einen konkreten ersten Planungsentwurf zur Baumaßnahme in Ihrer Straße gibt. Wir informieren Sie vorab persönlich per Brief und laden danach zu einer Infoveranstaltung ein, bei der die Planung vorgestellt wird. Sie werden auf jeden Fall die Gelegenheit haben, die Pläne mit uns gemeinsam zu erörtern und Bedenken oder Anregungen einzubringen.
Wie hoch kann der Beitrag werden, den ich bezahlen muss?
Leider gibt es da keine pauschale Antwort, weil die Beitragshöhe vom Umfang und den Rahmenbedingungen der Bauarbeiten abhängt. Die Gemeinde Wilnsdorf versucht stets, die beitragsfähigen Baukosten möglichst gering zu halten, indem Maßnahmen beispielsweise zusammen mit den Gemeindewerken (Abwasser-/ Wasserleitungsbau) durchgeführt werden. Sobald ein erster Planungsentwurf steht, können wir die Kosten der Baumaßnahme grob abschätzen und den Anliegern in einer Infoversammlung mitteilen.
Die exakte Beitragshöhe kann erst nach Abschluss aller Arbeiten und mit Vorliegen der Schlussrechnungen ermittelt werden. Sobald Ihnen dann ein Bescheid zugeht, können Sie mit unserer Kämmerei eine Ratenzahlung (bis zu 20 Jahre) vereinbaren.