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19.08.2026

Einschränkung der Trinkwassernutzung

Die Wasservorräte in den Talsperren Siegen-Wittgensteins sind bedrohlich gesunken. Daher will der Kreis Siegen-Wittgenstein eine zeitlich befristete Verordnung erlassen, um die Nutzung von Trinkwasser zu beschränken.

Füllstände deutlich unter dem Durchschnittswert der vergangenen Jahre

Der Kreis Siegen-Wittgenstein erlebt seit Monaten eine außergewöhnliche Trockenheit. Bereits 2025 gab es deutlich zu wenig Niederschlag. Seit Mai 2026 hält eine ausgeprägte Hitze- und Trockenperiode an.

Das hat direkte Auswirkungen auf unsere Wasserversorgung. Rund 85 bis 90 Prozent des Trinkwasserbedarfs im Kreis werden über die Breitenbach- und die Obernautalsperre gedeckt. Beide Talsperren haben derzeit deutlich niedrigere Füllstände als in den vergangenen Jahren:

  • Obernautalsperre: 46 Prozent
  • Breitenbachtalsperre: 57 Prozent

Normalerweise wären die Talsperren zu diesem Zeitpunkt zu über 70% gefüllt (basierend auf den Mittelwerten der Jahre 1981-2024).


Gleichzeitig steigt bei heißem Wetter der Wasserverbrauch. Wenn weiterhin so viel Wasser verbraucht wird und ausreichender Niederschlag ausbleibt, kann sich die Situation weiter verschärfen. Schon in absehbarer Zeit wäre die Qualität unseres Trinkwassers beeinträchtigt, weil das bodennahe Kaltwasser bald aufgebraucht ist. Bei anhaltender Trockenheit können anschließend Versorgungsengpässe entstehen.

Zeitlich befristete Verordnung muss Trinkwasserverbrauch reduzieren

Deshalb will der Kreis Siegen-Wittgenstein eine zeitlich befristete Verordnung erlassen. Sie soll den Trinkwasserverbrauch dort reduzieren, wo auf die Nutzung von Trinkwasser verzichtet werden kann. Ziel ist es, die Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung zu sichern und weitergehende Einschränkungen zu vermeiden.

Ihre Fragen (Stand 19.08.2026)

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zur Verordnung zusammengestellt, soweit uns die Informationen vorliegen.

Die endgültige Entscheidung über Inhalt und Zeitrahmen der Verordnung wird der Kreisausschuss am kommenden Freitag, 21. August 2026 treffen.

Ab wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung wird voraussichtlich nach der Sitzung des Kreisausschusses am 21. August in Kraft treten und soll zunächst bis zum 2. Oktober 2026 bestehen.

Was wird verboten?

In der Verordnung wird die Verwendung von Trinkwasser begrenzt. Das Auffangen und Nutzen von Regenwasser bleibt natürlich weiter möglich.

Untersagt wird die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz für bestimmte Zwecke. Dazu gehören insbesondere:

  • das Befüllen und Betreiben privater Schwimmbecken, Pools und Badebecken*
  • Springbrunnen, Wasserspiele und ähnliche Anlagen,
  • die Bewässerung von Gärten*, Rasenflächen und sonstigen Grünflächen
  • die Bewässerung von Sport- und Spielplätzen sowie Golfanlagen,
  • das Waschen von Fahrzeugen außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen,
  • das Befeuchten von Baustellen zur Staubminderung, sofern dies nicht behördlich vorgeschrieben ist,
  • das Reinigen oder Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen Flächen, sofern dies nicht aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

*Ausnahmen werden nachfolgend erläutert

Darf ich weiter Regenwasser sammeln und benutzen?

Ja, natürlich! Die Nutzung von Regenwasser ist der beste Schutz für unseren Trinkwasservorrat.

Darf ich weiter in meinem Pool baden?

In einem befüllten Pool darf natürlich weiter gebadet werden. Aber das Be- oder Auffüllen mit Trinkwasser ist verboten.

Ausnahme: Planschbecken für Kleinkinder mit einem Fassungsvermögen von bis zu 200 Litern sind von diesem Verbot ausgenommen.

Darf ich meinen privaten Garten gießen?

In privaten Gärten darf Trinkwasser nur noch zum Gießen von Neuanpflanzungen, insbesondere von Bäumen verwendet werden.

Außerdem dürfen Flächen sparsam bewässert werden, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, z.B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter. Das darf aber nur zwischen 19 Uhr und 9 Uhr passieren, weil sonst zu viel Wasser ungenutzt verdunstet.

Darüber hinaus ist das Bewässern von Haus-, Klein- und Schrebergärten mit Trinkwasser verboten. Das Verbot gilt insbesondere für Rasenflächen, Zierpflanzen, Hecken, Gehölze.

Welche anderen Flächen dürfen noch gegossen werden?

Vom Verbot der Trinkwassernutzung sind ausgenommen:

  • land- und forstwirtschaftliche Flächen,
  • Friedhöfe,
  • Neuanpflanzungen,
  • gewerblicher Produktionsgartenbau,
  • die Bewässerung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung.

Darf ich mein Auto zu Hause waschen?

Nein. Die Fahrzeugwäsche ist nur in genehmigten gewerblichen Waschanlagen erlaubt. Das dort verwendete Trinkwasser wird in der Regel in einem geschlossenen Kreislauf aufbereitet und wiederverwendet.

Grundsätzlich verboten ist das Waschen oder Abspritzen von Fahrzeugen auf privaten oder öffentlichen Grundstücken mit Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Reinigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, etwa bei Einsatzfahrzeugen von Polizei, Rettungs- oder Katastrophenschutz.

Darf ich meine Terrasse, Hofeinfahrt oder PV-Anlage mit Wasser reinigen?

Nein, grundsätzlich nicht. Das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, PV-Anlagen, Hof- und Wegflächen, Straßen sowie anderen privaten und öffentlichen Flächen mit Trinkwasser ist verboten. Das betrifft beispielsweise auch die Nutzung eines Hochdruckreinigers.

Darf ich eine Baustelle oder Baustraße mit Trinkwasser bewässern?

Grundsätzlich nein. Das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen mit Trinkwasser zur Verringerung der Staubentwicklung ist verboten.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Auf Antrag kann der Kreis Siegen-Wittgenstein eine widerrufliche Ausnahme von den Verboten erteilen. Voraussetzung ist, dass entweder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot im konkreten Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Ob eine solche Voraussetzung vorliegt, wird im jeweiligen Einzelfall geprüft.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Verordnung halte?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Was kann ich darüber hinaus freiwillig tun?

Auch dort, wo die Verordnung eine Nutzung noch erlaubt, ist es sinnvoll, derzeit möglichst wenig Trinkwasser zu verbrauchen.

Jede und jeder kann dazu beitragen, die Wasserversorgung zu entlasten. Zum Beispiel:

  • Beim Duschen, Zähneputzen und ähnlichen Tätigkeiten bewusst mit Wasser umgehen
  • Sparprogramme von Waschmaschine und Geschirrspüler nutzen
  • Möglichkeiten zur Regenwassernutzung schaffen

Unser gemeinsames Ziel: Die vorhandenen Wasserreserven so lange wie möglich zu schonen und damit dazu beizutragen, dass die Trinkwasserversorgung auch bei anhaltender Trockenheit sicher bleibt.