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21.08.2026
Kreisausschuss beschließt Verordnung zur Beschränkung des Trinkwasserverbrauchs
Ab Montag, 24. August 2026, gelten im gesamten Kreis Siegen-Wittgenstein Verbote, die den Trinkwasserverbrauch reduzieren und die Versorgung so lange wie möglich sichern sollen. Auf Bitten der Bürgermeisterin und der Bürgermeister der Städte und Gemeinden hat der Kreisausschuss in einer Sondersitzung eine entsprechende Verordnung verabschiedet.
Verboten ist demnach:
- Das Befüllen privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken (Achtung: unter das Verbot fallen auch Kinderplanschbecken - anders als von der Bürgermeisterkonferenz vorgeschlagen).
- Der Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Wasserrutschmatten, Fontänenfeldern, oder Nebelduschen.
- Das Befüllen von Wasserbehältern (z. B. Tonnen) o. Ä. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. Ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen.
Ausgenommen hiervon sind:
- Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen,
- land- und forstwirtschaftliche Flächen,
- Friedhöfe,
- Neuanpflanzungen,
- in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.
Untersagt ist zudem:
- das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist,
- das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist,
- das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 02.10.2026.
Quelle: Pressemitteilung des Kreises Siegen-Wittgenstein