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09.01.2017

Ordnungsamt erinnert an Räum- und Streupflichten im Winter

Bei Schnee und Eis ist nicht nur der Winterdienst der Gemeinde Wilnsdorf gefordert. Auch Grundstückseigentümer haben Streu- und Räumpflichten zu erfüllen. Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung, die auch im eigenen Interesse – zur Vermeidung von Schadensfällen - unbedingt beachtet werden sollte.

Das Regelwerk gibt vor, dass Gehwege grundsätzlich von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu reinigen sind. Für die sogenannte Winterwartung bedeutet das, dass der Gehweg entlang eines Grundstücks in einer ausreichenden Breite von Schnee und Eis freizuhalten ist, vorgeschrieben sind 80 cm. Wird das Grundstück von einer Straße ohne Gehweg erschlossen, ist ebenfalls der Anlieger gefragt; in diesem Fall ist am Fahrbahnrand entlang des Grundstücks ein Gehstreifen von – soweit örtlich möglich – bis zu 80 cm Breite zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte ist zusätzlich mit auftauenden oder abstumpfenden Mitteln zu streuen.

Diese Maßnahmen, die selbstverständlich auch entlang unbebauter Grundstücke erfolgen müssen, sind bei Schneefall oder Glätte zwischen 7.00 und 19.30 Uhr zu ergreifen, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Nach 19.30 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist dann am darauf folgenden Tag ab 7.00 Uhr (bzw. 9.00 Uhr) zu beseitigen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe zu Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.