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Gesplittete Abwassergebühr

Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2007 wurde die bisherige Berechnung der Abwassergebühr für unzulässig erklärt.

Bis dahin wurde die Abwassergebühr stets nach dem Frischwassermaßstab, das heißt nach der bezogenen Frischwassermenge (abgelesen auf der Wasseruhr) ermittelt. In dieser Gebühr sind sämtliche Kosten, die für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser anfallen, enthalten. Während häusliches und gewerbliches Schmutzwasser nach dem Frischwasserverbrauch abgerechnet wird, ist die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers, welches vom Grundstück in die öffentliche Kanalisation gelangt, nicht erfasst worden, sondern wurde pauschal als Teil der Abwassergebühr abgerechnet. Die Annahme, dass zwischen dem bezogenen Frischwasser und der eingeleiteten Niederschlagswassermenge eine gewisse Relation bestehe, wurde in der Vergangenheit vom Oberverwaltungsgericht NRW mitgetragen. Diese Beziehung gilt allerdings nur dann, wenn die gemeindliche Siedlungsstruktur eine gewisse Homogenität aufweist. Dies wäre bei ähnlicher Bebauung und ähnlichen Grundstücksgrößen gegeben. Nur dann ist das Verhältnis der versiegelten Grundstücksfläche – d. h. der Fläche des Grundstückes, von dem aus Niederschlag in die Abwasserkanalisation gelangt – in etwa proportional zur bezogenen Frischwassermenge der Niederschlagseinleiter.

Diese angenommene Proportionalität ist zumindest für größere Gemeinden in der Regel nicht gegeben. Mittlerweile haben auch die zuständigen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte diese Unstimmigkeiten erkannt und in Urteilen dokumentiert. Von der Rechtssprechung wird nunmehr gefordert, bei nicht homogener Siedlungsstruktur Abwassergebühren getrennt nach verbrauchtem Frischwasser (Schmutzwassergebühr) und nach angeschlossener und versiegelter Fläche (Niederschlagswassergebühr) zu erheben. Die zuständigen Gerichte fordern somit von Städten und Gemeinden eine Aufteilung der bisherigen Schmutzwassergebühr auf zwei Gebühren. Mit der "gesplitteten Abwassergebühr" ist also die separate Veranlagung für Schmutz- und Niederschlagswasser gemeint.

Zum 01.01.2010 soll in der Gemeinde Wilnsdorf die Gebührenumstellung vom bisherigen Frischwassermaßstab auf eine gesplittete Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgen. Die Einnahmen der Gemeinde werden dabei nicht steigen, da sich durch diese Umstellung keine Veränderungen in der Gesamtsumme der erhobenen Abwassergebühren ergeben. Stattdessen werden die bisherigen Gebühren nur nach dem Verursacherprinzip gerechter auf die Bereiche "Schmutzwasserbeseitigung" und "Niederschlagswasserbeseitigung" aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet. Die Kosten für die Schmutzwasserentsorgung werden bei gleichem Frischwasserbezug sinken. Die Niederschlagswassergebühr wird, je nach Größe der bebauten, befestigten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Flächen, erhoben. Die zukünftigen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren entsprechen in der Summe den heutigen Abwassergebühren.

Nähere Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr: